AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der ratiodämm Produktionsgesellschaft mbH

Stand 13.06.2023

I. Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der ratiodämm Produktionsgesellschaft mbH, im Fol-genden „wir“, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle künftigen Verkäufe und Lieferungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegen-nahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestäti-gungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen des Käufers unter Hinweis auf seine Ge-schäftsbedingungen widersprechen wir hiermit; abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn dies von uns schriftlich bestätigt worden ist.

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder einer gleichwertigen Bestätigung. Wenn wir einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

III. Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Umsatzsteuer.
  2. Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung auf Grund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich – anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Gleiches gilt für Untersuchungsgebühren.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
  4. Sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

IV. Fristen für Lieferung, Verzug

  1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller gegebenenfalls zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, es sei denn wir haben die Verzögerung zu vertreten.
  2. Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund von unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, wie etwa auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie unser Eigenbelieferungsvorbehalt gem. Abs. 9 (siehe unten) entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, etwa vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Käufer deshalb Schadensersatz oder sonstige Ansprüche zustehen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
  3. Teillieferungen sind innerhalb der vereinbarten Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
  4. Verzug unserer vertraglichen Leistung entsteht nur, wenn die Leistung fällig ist und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt ist, es sei denn, es ist für die Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit vereinbart.
  5. Kommt die ratiodämm Produktionsgesellschaft mbH in Verzug, kann der Besteller – soweit er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.
  6. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in Nr. 5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Besteller gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt.
  7. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn die Verzögerung von uns zu vertreten ist.
  8. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen binnen angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt, Schadenersatz s